Bezug Ihres 2.-Säule-Guthabens
Sie können das Freizügigkeitsguthaben aus der beruflichen Vorsorge frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters beziehen.
Eine vorzeitige Auszahlung ist in der Schweiz zudem in folgenden Fällen erlaubt:
- Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
- Rückzahlung einer Hypothek
- Übertrag in eine andere Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Definitiver Wegzug ins Ausland (Auswanderung), Vorbezug mit Einschränkungen bei EU/EFTA-Staaten
- Bezug einer vollen IV-Rente
- Wenn Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag für die berufliche Vorsorge (Geringfügigkeit).