Das Freizügigkeitskonto

Ein Freizügigkeitskonto brauchen Sie dann, wenn Sie Ihr Vorsorgevermögen aus der 2. Säule parkieren müssen. Zum Beispiel wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder sich selbstständig machen. Dann überweist die Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers Ihr Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto, das Sie bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank oder jeder anderen schweizerischen Bankstiftung eröffnen können.

Ihre Vorteile beim Freizügigkeitskonto

Steuervorteile

Während der Laufzeit bezahlen Sie keine Steuern für Vorsorgeguthaben auf dem Freizügigkeitskonto.

Sicherheit

Freizügigkeitsgelder bis maximal CHF 100'000 sind durch das Konkursprivileg geschützt. 

Vorzeitiger Bezug

Beziehen Sie Ihr Guthaben zum Beispiel für den Kauf von Wohneigentum oder beim Schritt in die Selbstständigkeit.

Steuervorteile

Während der Laufzeit bezahlen Sie keine Steuern für Vorsorgeguthaben auf dem Freizügigkeitskonto.

Vorzeitiger Bezug

Beziehen Sie Ihr Guthaben zum Beispiel für den Kauf von Wohneigentum oder beim Schritt in die Selbstständigkeit.

Sicherheit

Freizügigkeitsgelder bis maximal CHF 100'000 sind durch das Konkursprivileg geschützt. 

So funktioniert das Freizügigkeitskonto

Planen Sie eine längere Reise, bevor Sie Ihren neuen Job anfangen? Oder machen Sie demnächst eine Babypause? Es gibt viele Gründe, ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Sie benötigen das Freizügigkeitskonto immer dann, wenn Sie aus einer Pensionskasse austreten und nicht direkt in eine neue Pensionskasse eintreten. Sobald Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnet haben, kann die Pensionskasse Ihre Vorsorgeguthaben überweisen. Ihr Guthaben aus der 2. Säule wird nun hier deponiert und Sie erhalten Zins. So lange, bis Sie Ihre nächste Stelle antreten, ins Pensionsalter kommen oder aus bestimmten Gründen einen Vorbezug machen. Starten Sie schon bald Ihren nächsten Job? Dann wird das Guthaben vom Freizügigkeitskonto an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen und das Konto wird aufgelöst.

Bezug Ihres 2.-Säule-Guthabens

Sie können das Freizügigkeitsguthaben aus der beruflichen Vorsorge frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters beziehen.

 

Eine vorzeitige Auszahlung ist in der Schweiz zudem in folgenden Fällen erlaubt:

  • Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
  • Rückzahlung einer Hypothek
  • Übertrag in eine andere Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Definitiver Wegzug ins Ausland (Auswanderung), Vorbezug mit Einschränkungen bei EU/EFTA-Staaten
  • Bezug einer vollen IV-Rente
  • Wenn Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag für die berufliche Vorsorge (Geringfügigkeit).

Finanzierung von Wohneigentum mit Freizügigkeitsguthaben

Das Kapital vom Freizügigkeitskonto dürfen Sie beziehen, wenn Sie damit selbst bewohntes Wohneigentum finanzieren wollen. Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Den bezogenen Betrag können Sie jederzeit wieder in die zweite Säule einzahlen.

Gut zu wissen: Bei vielen Banken ist es möglich, das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen zu verwenden. Das bedeutet allerdings, dass der ganze oder Teilbezug eines Pensionsguthabens beim Verkauf der Immobilie in die Pensionskasse zurückgezahlt werden muss. Um das sicherzustellen, trägt die Pensionskasse eine Veräusserungsbeschränkung in das Grundbuch ein. 

Ihre Steuervorteile

Während der Laufzeit fallen in der Schweiz keine Vermögens-, Einkommens- oder Verrechnungssteuern an. Das Kapital wird bei der Auszahlung zu einem reduzierten Satz besteuert. So zahlen Sie nur einen Drittel der Steuern, die für ein Einkommen in Höhe der Kapitalzahlung zu entrichten wäre. Bei der direkten Bundessteuer sind es ein Fünftel.

Wer profitiert vom Freizügigkeitskonto?

Ein Freizügigkeitskonto ist nötig, wenn Sie Ihr Pensionskassenguthaben vorübergehend parkieren müssen. Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel:

  • Aufgabe der Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Babypause, Weiterbildung, längere Reise, berufliche Auszeit)
  • Arbeitslosigkeit
  • Beruflicher Wechsel ins Ausland